Satzung für die Volkshochschule der Stadt Wetzlar vom 18.12.1981

(Stand: 1. Änderungssatzung vom 12.06.2001)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66) und des § 3 des Gesetzes über Volkshochschulen in der Fassung vom 21.05.1981 (GVBl. I S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 18.12.1981 folgende Satzung für die Volkshochschule beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Stadt Wetzlar und Teil des öffentlichen Bildungswesens. Sie führt die Bezeichnung „Volkshochschule Wetzlar". Die Volkshochschule führt ihre Bildungsarbeit vorrangig in Form von Kursen (einschließlich Arbeitsgemeinschaften, Seminaren, Lehrgängen) durch.

§ 2 Aufgabe

Die Volkshochschule hat die Aufgabe, den Teilnehmern ihrer Veranstaltungen die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten für Leben, Beruf und gesellschaftliche Tätigkeit zu ermöglichen. Ihr Bildungsangebot wendet sich an alle Erwachsenen und Heranwachsenden, die ihr Wissen und ihre Bildung erweitern wollen und durch Weiterlernen eine ständige Auseinandersetzung mit den Veränderungen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens erstreben.

§ 3 Hauptberufliches Personal

(1) Für die Volkshochschule sind ein Leiter, pädagogische Mitarbeiter und Verwaltungsmitarbeiter hauptberuflich tätig.
(2) Der Leiter ist insbesondere zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. Die pädagogischen Mitarbeiter nehmen insbesondere Aufgaben in den ihnen zugewiesenen Fachbereichen wahr.
Der Leiter und die pädagogischen Mitarbeiter sind im pädagogischen Bereich eigenverantwortlich tätig. Für die Aufgaben des hauptberuflichen Personals gelten der Aufgabengliederungsplan und der Geschäftsverteilungsplan.
(3) Die Einstellung des hauptberuflichen Personals erfolgt durch den Magistrat.

§ 4 Kursleiter und Referenten

(1) Die Kursleiter und Referenten sind in der Regel nebenberuflich tätig. Die Kursleiter werden für die betreffenden Kurse in der Regel für jeweils ein Semester, die Referenten für einzelne Veranstaltungen als freie Mitarbeiter verpflichtet.
(2) Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die Volkshochschule, die vom Magistrat beschlossen wird.
(3) Mindestens einmal im jährlich wird vom Leiter der Volkshochschule eine Kursleiterversammlung einberufen; eingeladen werden die Kursleiter des laufenden Semesters. In den Kursleiterversammlungen wird die Volkshochschularbeit und deren künftige Gestaltung behandelt.

§ 5 Teilnehmer

(1) Die Volkshochschule ist jedem zugänglich. Das Recht der Volkshochschule, Veranstaltungen für Teilnehmer mit bestimmter Vorbildung durchzuführen, bleibt unberührt.
(2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind in der Regel Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
(3) Mindestens einmal jährlich wird vom Leiter der Volkshochschule eine Kursvertreterversammlung einberufen; eingeladen wird aus jedem laufenden Kurs ein Teilnehmer, der von den Teilnehmern des jeweiligen Kurses als Kursvertreter für die Versammlung gewählt wird. In den Kursvertreterversammlungen wird die Volkshochschularbeit und deren künftige Gestaltung behandelt.

§ 6 Beirat

(1) Zur Förderung der Arbeit der Volkshochschule wird ein Beirat gebildet.
(2) Dem Beirat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
a) der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied als Vorsitzender,
b) ein weiteres Mitglied des Magistrats,
c) fünf Stadtverordnete 
d) ein Vertreter der Gewerkschaften,
e) ein Vertreter der Wirtschaft,
f) ein Vertreter der evangelischen Kirche,
g) ein Vertreter der katholischen Kirche,
h) ein Einwohner, der in der Erwachsenenbildung erfahren oder tätig ist,
i) ein Außenstellenleiter der Volkshochschule,
k) zwei Vertreter der Kursleiter,
l) zwei Vertreter der Kursteilnehmer

(3) Das unter b) aufgeführte Mitglied wird vom Magistrat, die unter c) aufgeführten Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt; die unter d) bis g) aufgeführten Mitglieder werden von den zuständigen Institutionen benannt; die unter h) und i) aufgeführten Mitglieder werden vom Leiter der Volkshochschule benannt und vom Magistrat bestätigt. Die unter b) bis i) aufgeführten Mitglieder amtieren für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Die unter k) und l) aufgeführten Mitglieder werden in einer Kursleiterversammlung gemäß § 4 Abs. 3 bzw. in einer Kursvertreterversammlung gemäß § 5 Abs. 3 für die Dauer eines Jahres gewählt.

(4) An den Sitzungen des Beirats nehmen der Leiter und die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter der Volkshochschule mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann nach Bedarf zu den Sitzungen weitere Sachverständige mit beratender Stimme einladen.

(5) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung und Genehmigung des Semesterprogramms, b) Stellungnahme zu der Honorarordnung und der Gebührenordnung für die Volkshochschule, c) Beratung der Entwicklungsplanung für die Volkshochschule, d) Stellungnahme zum Bericht über die geleistete Semesterarbeit.

(6) Der Beirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr, durch den Vorsitzenden einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Muss wegen Beschlussunfähigkeit eine neue Sitzung anberaumt werden, so ist der Beirat in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Einladung zur neuen Sitzung muss auf die Beschlussfähigkeit hingewiesen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wetzlar, den 18. Dezember 1981 Der Magistrat der Stadt Wetzlar

Froneberg
Oberbürgermeister

Veröffentlicht in der Wetzlarer Neuen Zeitung vom 29.12.1981 (Urfassung)

1) Änderungssatzung vom 12.06.2001 (veröffentlicht in der WNZ vom 20.06.2001)

- in Kraft getreten am 21.06.2001 –